Der Vorstand des RKK

Der Rheinische Kammerchor Köln ist ein eingetragener Verein. Der Vorstand wird gemäß der Vereinssatzung alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand und Mitgliederversammlung bestimmen gemeinsam den künstlerischen Leiter, den Chordirektor.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Dazu kommen fünf stimmberechtigte Beisitzer: der Pressereferent sowie die Stimmführer der vier Chorstimmen.

Die Mitgliederversammlung wählte am 16. Februar 2009:

  • Künstlerischer Leiter: Wolfgang Siegenbrink, Pliniusstr. 6, 50735 Köln
  • Vorstand:
  • 1. Vorsitzender: Thomas Bönders, Coburger Str. 2, 53113 Bonn
  • 2. Vorsitzende: Susanne Siegenbrink
  • Schriftführer: Kurt J. Meyer
  • Kassenwart: Elisabeth Kalb
  • Stimmführerin Sopran: Ursula Sauer
  • Stimmführerin Alt: Bettina Luba
  • Stimmführer Tenor: Alexander Bauer
  • Stimmführer Bass: Jörg Heckmann
  • Pressereferentin: Regina Jaeger

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.1.2003:

Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen, im voraus und in nicht mehr als vier Teilbeträgen pro Jahr.

Durch die Reduzierung der Buchungsvorgänge sollen Buchungsaufwand und Kontoführungskosten gemindert werden.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.






Die Satzung des RKK

(Die Mitgliederversammlung am 16. Februar 2009 hat eine Satzungsänderung beschlossen. In diesem PDF-Dokument sind die Änderungen hervorgehoben.) in der Fassung vom 9. Februar 1987 - AG Köln VR 4147

§ 1 Name, Sitz und Zweck

I. Der Rheinische Kammerchor Köln e.V., Sitz Köln, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und öffentliche Aufführung von Chormusik.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann werden, wer hierfür die notwendigen stimmlichen Voraussetzungen erfüllt und bereit ist, regelmäßig an den Chorproben und Aufführungen teilzunehmen.

II. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Chorleiters mit einfacher Mehrheit.

III. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

IV. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Chor unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen; im übrigen gelten für fördernde Mitglieder die Absätze II und III sinngemäß.

V. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Chor besondere Dienste erworben hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

VI. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied für eine bestimmte Zeit dem Chor aus persönlichen Gründen fernbleiben muß. Die ruhende Mitgliedschaft entbindet auf Antrag von der Beitragsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 der Satzung.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

I. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und an den Aufführungen teilzunehmen.

II. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Chores zu wahren und den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Vorstand

I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

II. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Chorleiter.

III. Berechtigt i. S. d. § 26 BGB, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schriftführer jeweils in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied. Der stellvertretende Vorsitzende ist aktives Chormitglied.

IV. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

V. Vier Beisitzer, von denen jeder eine Stimme vertritt, sowie der Notenwart haben bei den Beschlüssen des Vorstandes vereinsintern Stimmrecht.

§ 5 Mitgliederversammlung

I. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder finden innerhalb Monatsfrist statt, wenn 1/3 aller Mitglieder dies beantragt.

III. Mitgliederversammlungen werden mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung in einer Chorprobe. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die in der betreffenden Chorprobe gefehlt haben, werden schriftlich geladen.

IV. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören regelmäßig:
1. Entgegennahme des Vorstandsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
2. Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.

V. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Wahlen zum Vorstand gilt Entsprechendes. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann - ohne Beachtung des Verfahrens nach Absatz 3 - eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, sofern sie sich ausschließlich mit der angekündigten Tagesordnung befaßt. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 6 Verwendung der Mittel

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Kulturamt der Stadt Köln zur besonderen Verwendung für das Musikwerk der Stadt Köln.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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